Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist der Ausschluss elektronisch gelieferter digitaler Bücher, Zeitungen und Zeitschriften vom ermäßigten Mehrwertsteuersatz mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar

08.09.2016  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union.

Die Mehrwertsteuerrichtlinie sei insoweit gültig.

Nach der Mehrwertsteuerrichtlinie1 können die Mitgliedstaaten auf gedruckte Publikationen wie Bücher, Zeitungen und Zeitschriften2 einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz3 anwenden. Digitale Publikationen hingegen müssen dem Normalsteuersatz unterliegen, mit Ausnahme digitaler Bücher, sofern sie mittels eines körperlichen Datenträgers wie etwa einer CD-ROM geliefert werden4.

Das vom polnischen Bürgerbeauftragten5 angerufene polnische Verfassungsgericht bezweifelt die Gültigkeit dieser Regelung. Zum einen hat es Zweifel, ob die unterschiedliche Besteuerung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar ist, zum anderen fragt es sich, ob das Europäische Parlament am Gesetzgebungsverfahren hinreichend beteiligt worden sei.

Generalanwältin Juliane Kokott gelangt in ihren Schlussanträgen von heute zu dem Ergebnis, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie gültig sei, soweit sie den ermäßigten Steuersatz gedruckten Büchern, Zeitungen und Zeitschriften sowie digitalen Büchern, die mittels eines körperlichen Datenträgers geliefert würden, vorbehalte.

Was die Anwendung des Normalsteuersatzes auf alle digitalen Publikationen, die elektronisch übermittelt würden, anbelange, so fehle es womöglich schon an einer Vergleichbarkeit solcher Publikationen mit gedruckten Publikationen. Zum einen komme dem Unionsgesetzgeber im Hinblick auf das grundlegende Ziel der Mehrwertsteuerrichtlinie, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, ein Ermessen bei der Beurteilung zu, inwieweit die genannten Publikationen tatsächlich im Wettbewerb zueinander stünden. Denn der Gerichtshof habe bereits für Bücher festgestellt, dass zwischen ihrer digitalen Version auf physischem Träger und ihrer Papierversion nicht notwendigerweise Wettbewerb bestehe. Vielmehr sei das Bestehen eines solchen Wettbewerbs von einer Vielzahl von Umständen abhängig, die sich nicht nur von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschieden, sondern auch im Zeitablauf ändern könnten. Nach Ansicht von Frau Kokott obliegt es bei einer solchermaßen unklaren tatsächlichen Lage vorrangig dem Unionsgesetzgeber und nicht dem Gerichtshof, die komplexe Beurteilung einer Wettbewerbssituation in der gesamten Union im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens vorzunehmen. Zum anderen bestehe zwischen digitalen und gedruckten Publikationen angesichts der sehr unterschiedlichen Vertriebskosten ein erheblicher Unterschied hinsichtlich ihrer Förderbedürftigkeit und damit hinsichtlich des Ziels des ermäßigten Steuersatzes für Publikationen, nämlich die Bildung der Unionsbürger durch Lesen von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften zu fördern. Jedenfalls aber sei die unterschiedliche Behandlung gegenwärtig gerechtfertigt. Dies ergebe sich insbesondere aus dem legitimen gesetzgeberischen Ziel, ein besonderes Besteuerungssystem für elektronische Dienstleistungen vorzusehen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei daher nicht verletzt.

Generalanwältin Kokott sieht auch in der Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes auf digitale Bücher, die auf einem physischen Träger übermittelt würden, nicht aber auf digitale Bücher, die elektronisch übermittelt würden, keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwar seien diese Bücher hinsichtlich des Ziels der Mehrwertsteuerrichtlinie, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, vergleichbar, da sie im Wettbewerb zueinander stünden. Denn für den Verbraucher handele es sich jeweils um dasselbe Produkt, nämlich die Datei eines digitalen Buchs, die in beiden Fällen nicht ohne ein zusätzliches Lesegerät nutzbar sei. Auch hinsichtlich des Bildungszwecks, der mit dem ermäßigten Steuersatz verfolgt werde, sei die Vergleichbarkeit gegeben, da seine Erfüllung allein vom Inhalt, nicht aber vom Übertragungsweg eines digitalen Buchs abhänge. Die Ungleichbehandlung sei jedoch gerechtfertigt, insbesondere angesichts der besonderen Erfordernisse6 der Besteuerung elektronischer Dienstleistungen, die nach der Mehrwertsteuerrichtlinie sämtlich vom ermäßigten Steuersatz ausgeschlossen seien. Für die Angemessenheit der unterschiedlichen Besteuerung weist Frau Kokott u.a. darauf hin, dass auf elektronischem Weg übertragene digitale Bücher regelmäßig selbst dann zu einem niedrigeren Preis als solche auf physischem Träger angeboten werden könnten, wenn sie einem höheren Mehrwertsteuersatz unterlägen.

Auch der Ausschluss digitaler Zeitungen und Zeitschriften, die auf einem physischen Träger übermittelt würden, vom ermäßigten Mehrwertsteuersatz verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie seien nämlich weder mit gedruckten Zeitungen und Zeitschriften noch mit digitalen Büchern auf einem physischen Träger vergleichbar.

Was schließlich die Beteiligung des Europäischen Parlaments am Gesetzgebungsverfahren anbelangt, vertritt Generalanwältin Kokott die Ansicht, dass das Parlament ordnungsgemäß beteiligt war, so dass auch insoweit keine Zweifel an der Gültigkeit der hier in Rede stehenden Regelung der Mehrwertsteuerrichtlinie bestünden.


HINWEIS: Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.


1 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2009/47/EG des Rates vom 5. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf ermäßigte Mehrwertsteuersätze (ABl. 2009, L 116, S. 18).

2 Es sei denn, diese Druckerzeugnisse dienen vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken.

3 Oder auch zwei ermäßigte Mehrwertsteuersätze.

4 In diesem Fall darf auf digitale Bücher ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewandt werden. Werden sie hingegen per Download oder Streaming übermittelt, gilt der Normalsteuersatz. Für digitale Zeitungen und Zeitschriften gilt immer der Normalsteuersatz, unabhängig von der Form ihrer Lieferung.

5 Rzecznik Praw Obywatelskich. Dieser hat beim polnischen Verfassungsgericht beantragt, die polnischen Bestimmungen zum ermäßigten Steuersatz für Publikationen auf ihre Verfassungskonformität zu prüfen.

6 So könnten elektronische Dienstleistungen im Vergleich zum klassischen Warenhandel nahezu mühelos grenzüberschreitend erbracht werden und erforderten zudem nur eine minimale physische Präsenz, wodurch der Zugriff nationaler Steuerbehörden erschwert werde.


Newsletter:

dasBibliotheks­wissen

Aktuelle News und Informationen zum Bibliothekswesen und zum Bibliotheksmanagement

Aktuelle Ausgabe Jetzt abonnieren
nach oben