Der Welttag des Buches gehört den Autoren und den Lesern — Freien, durch das Urheberrecht gesicherten Zugang zum publizierten Wissen brauchen beide

24.04.2015  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Institute for Science Networking Oldenburg GmbH (ISN).

Der 23. April ist seit 1995, von der UNESCO eingeführt, der Welttag des Buches, aber auch des Urheberrechts. Das Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft will an diesem Tag darin erinnern, dass für Bildung und Wissenschaft der freie Zugang zum publizierten Wissen, natürlich auch weiterhin in Buchform, unverzichtbar ist.

Das Urheberrecht spielt dabei eine wichtige Rolle. Es soll zwar in erster Linie die Rechte der AutorInnen an ihren Werken schützen, aber AutorInnen soll gleichzeitig das Recht auf eine zumindest genehmigungsfreie (nicht unbedingt gebührenfreie) Nutzung publizierten Wissens garantieren. Autoren sind immer auch Nutzer. Kein neues Werk kann entstehen, ohne dass ein Rückgriff auf schon publiziertes Wissen erfolgt.

Daher ist es wichtig, an diesem Tag daran zu erinnern, dass das Urheberrecht nur dann ein nützliches Mittel auch für Bildung und Wissenschaft ist, wenn es brauchbare Schrankenregelungen gibt, die für wissenschaftliche und Bildungsinteressen die an sich exklusiven Rechte der Autoren und Verwerter (Verlage) einschränken, keineswegs insgesamt aufheben. Bildung und Wissenschaft sind dabei in den letzten Jahren nicht gerade verwöhnt worden. Nicht zuletzt das starke Lobbying der Verlage, die oft genug die den AutorInnen zustehenden Verwertungsrechte als Nutzungsrechte per Vertrag übernommen haben, hat dazu geführt, dass die verschiedenen Schrankenregelungen wie die §§ 52a und 52b sowie 53 und 53a wiederum so stark eingeschränkt worden sind, dass sie kaum noch den Bedürfnissen und Verhaltensformen der in Bildung und Wissenschaft Arbeitenden entsprechen.

Das Aktionsbündnis fordert daher seit Jahren, diese unzureichenden Regelungen durch eine umfassende Bildungs- und Wissenschaftsschranke zu ersetzen. Dies gehört auch nach dem Koalitionsvertrag zum Arbeitsprogramm der Bundesregierung. Der Vorschlag des Aktionsbündnisses dafür steht zur Übernahme bereit.

Der heutige Tag ist auch ein Anlass daran zu erinnern, dass es nicht die kommerziellen Verlage alleine sind, die für die Informationsversorgung in Bildung und Wissenschaft zuständig sind. Traditionell sichern die Bibliotheken den in Bildung und Wissenschaft Tätigen den freien Zugang zum publizierten Wissen. Dafür brauchen auch die Bibliotheken die rechtliche Absicherung über das Urheberrecht.

In der letzten Zeit sind Versuche der Verlage deutlich zu erkennen, an die Stelle der rechtlich verbindlichen Schrankenregelungen auszuhandelnde Verlagsangebote zu setzen. Der Bundesgerichtshof hat zwar für die Bibliotheksnutzung (nach § 52b UrhG) jüngst klargestellt, dass ein Verlagsangebot die rechtliche Schrankenregelung nicht aushebeln kann. Aber das ist längst nicht für alle Anwendungen in Bildung und Wissenschaft gesichert, wie z.B. nicht für die Nutzungen nach § 52a UrhG. Daher muss die Priorität rechtlicher Schrankenregelungen auch in der umfassenden Bildungs- und Wissenschaftsschranke festgeschrieben werden.

Das Aktionsbündnis unterstützt die von der International Federation of Library Associations and Institutions (IFLA) 2013 erstellten Principles for Library eLending. Den Bibliotheken muss das Recht gesichert sein, auch eBooks erwerben zu können,um ihren Auftrag , ihren Nutzern den Zugang zu Wissen und Information zu garantieren, erfüllen zu können. Darüber hinaus ist der Gesetzgeber gefordert, Regeln für den Umgang mit eBooks zu formulieren. Die bisherige Rechtsprechung, dass eBooks nicht weiterverkauft werden dürfen, wird, wie die vom Europäischen Gerichtshof festgestellte Verkaufsfreiheit von Software andeutet, nicht Bestand haben. Auch eBooks müssen in jeder Hinsicht frei sein. Das muss nicht im Widerspruch zum berechtigten Anspruch der Anbieter stehen, auf dem Markt der eBooks geschäftsfähig zu bleiben.


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