20.03.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Deutscher Bibliotheksverband e.V. (dbv).
Leipzig. Anlässlich der Eröffnung des 7. Bibliothekskongresses beziehen die Bibliotheken erneut eine differenziert kritische Position zu dem aktuellen Entwurf der EU-Urheberrechtsreform. Zwar enthält der Vorschlag endlich wichtige Regelungen in einigen Schlüsselbereichen für Bibliotheken, insbesondere zu Text- und Data-Mining, Bildung, und zur Bewahrung und Nutzung von vergriffenen Werken, die von allen Bibliotheksverbänden begrüßt werden. Die allgemeine Ausrichtung der Regelungen in den beiden Artikeln 11 und 13 steht jedoch im Widerspruch zu den professionellen ethischen Grundwerten: freier Zugang zu Informationen – einem breiten Spektrum an Wissen, Ideen, medialen Inhalten und Meinungen.
Die Bibliotheken unterstützen grundsätzlich die Zielsetzung einer fairen Teilhabe von Urhebern und Rechteinhabern an den aus ihren Werken erzielten Gewinnen und für die rechtmäßige Nutzung ihrer Werke. Sie teilen damit die angestrebten Ziele der Richtlinie. Nur den dort gewählten Weg halten die Bibliotheken für falsch und wegen der noch nicht abzuschätzenden Folgen für das freie Internet auch für gefährlich. Deswegen sollten Artikel 11 und 13 nachgearbeitet werden. Das Europäische Parlament sollte daher Ende März über die Richtlinie ohne Artikel 11 und 13 abstimmen und über diese beiden Sachverhalte erst zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden. Nach Auffassung der Bibliotheken gäbe es bessere Wege, den berechtigten Interessen der Autoren und Verlage Rechnung zu tragen, ohne das Risiko einzugehen, dass eigentlich erlaubte Inhalte „sicherheitshalber“ herausgefiltert werden müssten.
Der Vorschlag zur EU-Urheberrechtsreform enthält Regelungen zur Ermöglichung von wichtigen Forschungs- und Bibliotheksaktivitäten, die eine positive Entwicklung für europäische Bibliotheken und Kulturerbe-Einrichtungen versprechen:
In Artikel 11, dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger ist geregelt, dass Plattformen, die Presseinhalte in Kurzform anzeigen, sog. Snippets, Verlage dafür bezahlen müssen. Die Wiedergabe von mehr als „sehr kurzen“ Nachrichten erfordert eine Lizenz.
Artikel 13 verpflichtet Internetplattformen, sämtliche Benutzerinhalte vor dem Hochladen auf Urheberrechte zu überprüfen.