Zitationsverweis
: »Entgeltordnung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst TVöD-Bund« (In: Erfolgreiches Management von Bibliotheken und Informationseinrichtungen, hrsg. von , Auflage 86, Hamburg: Verlag Dashöfer 2024, Abschn. 6.6.5)
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Jetzt Premium-Zugriff sichern!Die Entgeltordnung Bund enthält für Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien und TätigkeitsmerkmaleMuseen und anderen wissenschaftlichen Anstalten bei den Entgeltgruppen 2 bis 12 spezielle Tätigkeitsmerkmale für diese Beschäftigtengruppe (Entgeltordnung Bund Teil III Ziffer 2). In Tabelle 3 sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Bibliotheken laut Entgeltordnung aufgeführt sowie Beispiele für Arbeitsvorgänge in wissenschaftlichen Bibliotheken, die die Kriterien der betreffenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen. Die Beispiele sind als Vorschläge zu verstehen und orientieren sich an den Bewertungen, die eine bibliothekarische Expertengruppe in 2000 für wissenschaftliche Bibliotheken in Bezug auf die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung des damals gültigen Bundes-Angestelltentarifvertrags vorgenommen hatArbeitsvorgänge in wissenschaftlichen Bibliotheken (AVWB) (2000). Hrsg. von einer gemeinsamen Expertengruppe des Deutschen Bibliotheksinstituts… Erarbeitet von Barbara Jedwabski u. a. Berlin: Ehem. Dt. Bibliotheksinsinst., soweit die damaligen Tätigkeitsmerkmale den aktuellen vergleichbar sind.
EingruppierungsrichtlinieDas Bundesinnenministerium setzte zum 1.10.2022 eine Eingruppierungsrichtlinie für Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungenhttps://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2022/RdSchr_20221123.html (geprüft 19.1.2024) in Kraft. Sie enthält verbesserte Eingruppierungsmöglichkeiten für Beschäftigte in Bibliotheken des Bundes und bei anderen Bibliotheken, die den TVöD-Bund anwenden, vor allem bei großen, vom Bund finanzierten Wissenschaftsorganisationen. Aber die Anwendung dieser Richtlinie ist der jeweiligen Dienststelle überlassen. Die hierin formulierten besseren Eingruppierungen sind nicht einklagbar. Wer zu dem Zeitpunkt, zu dem die Dienststelle diese Richtlinie in ihrem Bereich für anwendbar erklärt hat, in einem Beschäftigungsverhältnis bei dieser Dienststelle steht, kann einen Antrag auf höhere Eingruppierung gemäß dieser Richtlinie stellen, aber nur binnen sechs Monaten. Die Eingruppierungsoptionen nach dieser Eingruppierungsrichtlinie sind in Tabelle 3 grau unterlegt.
EG |
Tätigkeitsmerkmale |
Beispiele für zuzuordnende Arbeitsvorgänge (Vorschläge) |
12 |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 11, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. |
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11 |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9c, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt |
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10 |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9c, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt |
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EG |
Tätigkeitsmerkmale |
Beispiele für zuzuordnende Arbeitsvorgänge (Vorschläge) |
9c |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. |
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9b |
Beschäftigte im Fachdienst in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen oder in anderen wissenschaftlichen Anstalten mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. |
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9a |
Bei Anwendung der Eingruppierungsrichtlinie: Beschäftigte der EG 6 dieser Richtlinie, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert |
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8 |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. |
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8 |
Bei Anwendung der Eingruppierungsrichtlinie: Beschäftigte der EG 6 dieser Richtlinie, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert |
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7 |
Diese Entgeltgruppe ist in der Entgeltordnung Bund für Beschäftigte in Bibliotheken nicht vorgesehen. |
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7 |
Bei Anwendung der Eingruppierungsrichtlinie: Beschäftigte der EG 6 dieser Richtlinie, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert |
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EG |
Tätigkeitsmerkmale |
Beispiele für zuzuordnende Arbeitsvorgänge (Vorschläge) |
6 |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse und zu einem Viertel selbständige Leistungen erfordert. |
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6 |
Bei Anwendung der Eingruppierungsrichtlinie: Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert |
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5 |
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4 |
Beschäftigte im Fachdienst in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen oder anderen wissenschaftlichen Anstalten mit schwierigen Tätigkeiten. |
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4 |
Bei Anwendung der Eingruppierungsrichtlinie: Beschäftigte der EG 3, deren Tätigkeit mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert |
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3 |
Beschäftigte im Fachdienst in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen oder anderen wissenschaftlichen Anstalten mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht. |
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2 |
Beschäftigte im Fachdienst in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen oder anderen wissenschaftlichen Anstalten mit einfachen Tätigkeiten. |
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Tabelle 3: Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung Bund (Anlage 1 Teil III Ziffer 2 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundeshttps://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/oeffentlicher-dienst/tarifvertraege/entgo.pdf?__blob=publicationFile&v=13 (geprüft 19.1.2024)) und Arbeitsvorgänge in wissenschaftlichen Bibliotheken |