Rechtsträgerwechsel

20.09.2024  — Von Arne UpmeierGabriele BegerLinda Sefrin. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH

Arne UpmeierGabriele BegerLinda Sefrin: »Rechtsträgerwechsel« (In: Erfolgreiches Management von Bibliotheken und Informationseinrichtungen2, hrsg. von Prof. Cornelia VonhofProf. Dr. Konrad Umlauf, Auflage 86, Hamburg: Verlag Dashöfer 2024, Abschn. 10.8.2)

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Jede Dienstleistungseinrichtung wünscht sich ein Höchstmaß an Flexibilität, kürzeren Flexibilität und EigenverantwortungEntscheidungswegen und Eigenverantwortung bei der Verwendung von Mitteln und dem Einsatz des Personals. Dies kann durch einen Rechtsformwechsel erreicht werden, wenn in den Gründungsdokumenten der Bibliothek diese Selbstständigkeit konkret zugeschrieben wird. Jede Kommune wünscht sich schlanke und effizient arbeitende Verwaltungen. Budgetierung und Kostenleistungsrechnung sind Instrumente, die Behörden und ihre Dienstleistungseinrichtungen zu einer mehr wirtschaftlichen und effektiven Tätigkeit veranlassen können. Die Ausgliederung der Dienstleistungseinrichtungen erscheint daher ein logischer Schritt. Um jedoch als Rechtsformen, die originärer Aufgabenstellung entsprechenDienstleistungseinrichtung tatsächlich wirtschaftlicher und effektiver arbeiten zu können, bedarf es der richtigen Rechtsform. Deshalb sind nur Rechtsformen, die der originären Aufgabenstellung und dem Umfeld entsprechen, erfolgsversprechend.

Die GmbH wird oft aufgrund ihrer privaten Rechtsform mit kaufmännischer Buchführung erwogen, sie ist aber nur dann zu empfehlen, wenn eine Beteiligung der Privatwirtschaft integriert werden muss oder sich unterschiedliche Träger an einem Betrieb beteiligen wollen. Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, die Gründungsvoraussetzungen hat und auf einem Gesellschaftervertrag beruht, der notariell beurkundet werden muss. Dieser Gesellschaftervertrag (Satzung) muss nach dem Gesetz bestimmte Bestandteile haben, damit die GmbH im Handelsregister eingetragen werden kann. Diese Eintragung ist konstitutiv und verleiht der Gesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Haftungsbeschränkung auf ihr Vermögen tritt grundsätzlich erst mit der Eintragung im Handelsregister ein. Die gGmbH gibt die Möglichkeit den gemeinnützigen Zweck in der Satzung der Gesellschaft zu verankern und Vorteile der kaufmännischen BuchführungSteuerfreiheiten zu genießen. Die Gemeinnützigkeit ist jedoch als stete tatsächliche Aufgabenerfüllung zu sehen.Riehm, S.24 Die Vorteile der kaufmännischen Buchführung müssen bzw. können in allen Rechtsformen Anwendung finden.

Der Eigenbetrieb/Landesbetrieb als öffentlich-rechtliche Betriebsform ist eine sehr geeignete Rechtsform, wenn mehrere nachgeordnete Einrichtungen einer Kommune/ eines Landes in einer Betriebsform unter Wahrung ihrer Unterschiedlichkeiten in Werkteilen vereint werden sollen.

Sowohl die Anstalt des öffentlichen Rechts als auch die Stiftung des öffentlichen Rechts können ebenfalls, über die eigene Kommune hinaus, mehrere Einrichtungen aufnehmen und zu einer eigenen neuen Einrichtung werden lassen.

Die Stiftung des öffentlichen Rechts ist nur durch Gesetz, durch staatlichen Hoheitsakt zu errichten. Ihre Zweckbestimmung, ihre Finanzierung und Arbeitsweise können nur durch eine Gesetzesänderung novelliert werden. Dadurch erhält sie ein hohes Maß an Rechtssicherheit, unterliegt aber auch der staatlichen Aufsicht. Kommunen besitzen keine Gesetzgebungskompetenz und können daher keine Stiftungen des öffentlichen Rechts initiieren.Riehm, S. 21 Davon zu unterscheiden sind die privatrechtlichen Stiftungen, sogenannte Stiftungen des bürgerlichen Rechts nach §§ 80 ff. BGB. Privatrechtliche Stiftungen können selbständig oder unselbständig organisiert sein und besitzen nur im ersten Fall Rechtspersönlichkeit. Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind nach §§ 80 ff. BGB das Stiftungsgeschäft und in der Regel die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll, notwendig.

Allen Rechtsformen ist gemein, dass sie der Bibliothek kurze Entscheidungswege und einen effektiven Umgang mit Ressourcen ermöglichen, wenn in der Satzung, den Verträgen oder dem Errichtungsgesetz dies entsprechend ausgestaltet wird. Auf diese Dokumente ist besonderes Augenmerk zu legen und zwar bevor sie in Kraft treten. In die Vorbereitung eines Rechtsformwechsels ist alle Kraft und Einflussnahme zu legen.

Checkliste Vorbereitung

  1. Motive und Erwartungen des Rechtsformwechsels in der Kommune/des Landes detailliert erfragen. Ist professionelle Unterstützung notwendig?

  2. Eigene Erwartungen formulieren und inhaltliches Konzept erarbeiten.

  3. Rechtsformen prüfen und dabei möglichst eine öffentlich-rechtliche favorisieren.

  4. Kontaktaufnahme zu bereits selbstständigen Bibliotheken in der beabsichtigten Rechtsform ist sinnvoll.

  5. Bibliothekspersonal und Personalrat informieren.

  6. Wirtschaftsplan und Eröffnungsbilanz erstellen.

  7. Arbeitsverhältnis des Bibliotheksleiters klären, insbesondere, wenn dieser Geschäftsführer einer GmbH oder eines Vereins werden soll.

  8. Beamtenverhältnisse klären, wenn keine eigene Dienstherreneigenschaft vorliegen kann oder soll.

  9. Finanzamt mit Entwurf einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags oder Stiftungsgesetzes konsultieren. Dabei auch vortragen, welche Tätigkeiten zur Einnahmenerzielung beabsichtigt sind.

  10. Politische und behördliche Mitwirkung in allen Belangen des Rechtsformwechsels nie abreißen lassen und permanent im gegenseitigen Austausch blieben!

  11. In der Regel sind die Rechtsprobleme bei einem Rechtsformwechsel so komplex, dass eine Begleitung durch einen Fachanwalt oder ein Justiziariat der Trägereinrichtung dringend zu empfehlen ist. Einfache Rechtsfragen kann die Rechtskommission des dbv kostenlos beantworten (im Sinne eines „First-Level-Supports“).

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