Vorräte

Stand: 14.12.2018

Vorräte sind Teil des Umlaufvermögens, d.h. jener Vermögenswerte, die nicht zum Anlagevermögen gehören und auch keine Rechnungsabgrenzungsposten sind.

Die Vorräte gliedern sich nach Handelsrecht (§ 266 Abs. 2 B. I. HGB) für Kapitalgesellschaften zwingend vorgeschrieben – aber auch für Nicht-Kapitalgesellschaften für Zwecke eine klaren Darstellung empfehlenswert – wie folgt:

  • Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
  • unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
  • fertige Erzeugnisse und Waren;
  • geleistete Anzahlungen.

Die Abgrenzung zwischen den einzelnen Gruppen ist nicht immer eindeutig vorzunehmen, insbesondere wenn in mehrstufigen Produktionsbetrieben Erzeugnisse in den unterschiedlichen Bearbeitungszuständen bzw. Zwischenstufen (z.B. als Ersatzteile) veräußert werden oder teilweise selbst hergestellt und teilweise zugekauft werden.

Kleine Kapitalgesellschaften dürfen sämtliche Vorräte unter einer Position ausweisen (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB).

Handelsrechtlicher Ansatz von Vorräten

Für die Frage, wer Vermögensgegenstände (und Schulden) zu bilanzieren hat, ist das wirtschaftliche Eigentum und nicht das zivilrechtliche Eigentum ausschlaggebend (§ 246 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz HGB). Das führt dazu, dass bei Eigentumsvorbehalt – unabhängig davon, ob es sich um erworbene oder veräußerte Vorräte handelt – dieser unberücksichtigt bleibt, solange er nicht geltend gemacht wird. Dasselbe gilt für eine Sicherungsübereignung. Unabhängig von einer Lagerung der Vorräte bei einem Unternehmen sind jedoch diejenigen Waren nicht mehr in der Bilanz auszuweisen, die z.B. durch Seefrachtbrief oder Lagerschein (§ 363 HGB) endgültig an den Käufer übereignet wurden.

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