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Teilwertabschreibung

Eine Teilwertabschreibung kann nur zum Bilanzstichtag und nicht auf einen beliebigen Tag zwischen zwei Bilanzstichtagen vorgenommen werden (BFH, BStBl 1981 II S. 432).

Steuerrechtlich ist eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert nur zulässig, wenn es sich um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG für Anlagevermögen; § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG für Umlaufvermögen). Wann steuerrechtlich von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen wird, regelt das BMF-Schreiben vom 25. Februar 2000 BStBl I S. 372.

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Macht ein Steuerpflichtiger für Wertminderungen eine Teilwertabschreibung geltend, muss er die voraussichtliche dauernde Wertminderung nachweisen. Dazu muss er Unterlagen vorlegen, die aus den Verhältnissen seines Betriebs gewonnen sind und die eine sachgemäße Schätzung des Teilwerts ermöglichen. In der Regel sind im Bereich des Vorratsvermögens die tatsächlich erzielten Verkaufspreise für die im Wert geminderten Wirtschaftsgüter in einer Weise und in einer so großen Anzahl von Fällen nachzuweisen, dass sich daraus ein repräsentativer Querschnitt für die zu bewertenden Wirtschaftsgüter ergibt und allgemeine Schlussfolgerungen gezogen werden können. Bei Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens, für die ein Börsen- oder Marktpreis besteht, darf dieser nicht überschritten werden, es sei denn, dass der objektive Wert der Wirtschaftsgüter höher ist oder nur vorübergehende, völlig außergewöhnliche Umstände den Börsen- oder Marktpreis beeinflusst haben; der Wertansatz darf jedoch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht übersteigen.

Der niedrigere Teilwert kann zum nächsten Bilanzstichtag nicht mehr automatisch beibehalten werden. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, muss eine Wertaufholung vorgenommen werden. Dies gilt sowohl für das Anlagevermögen, wie auch für die anderen Wirtschaftsgüter des Betriebs.

Die Teilwertabschreibung hat gegenüber der Drohverlustrückstellung Vorrang. Das Verbot der Rückstellungen für drohende Verluste (§ 5 Abs. 4a EStG) erfasst nur denjenigen Teil des Verlustes, der durch die Teilwertabschreibung nicht verbraucht ist (vgl. auch BFH vom 7. September 2005, BStBl 2006 II S. 298).

Auszüge aus Beiträgen von Udo Cremer

Bilder: FirmBee (Pixabay, Pixabay License) Rawpixel (Rawpixel, rawpixel Lizenz)

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