Drohverlustrückstellung

Stand: 20.11.2014

Bestellen und downloaden Sie gratis!

Drohverlustrückstellungen werden im HGB lediglich an einer Stelle genannt, jedoch nicht weiter ausgeführt: Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ausgangspunkt für eine Drohverlustrückstellung ist somit ein schwebendes Geschäft.

Schwebende Geschäfte sind Rechtsverhältnisse, die noch von keiner Seite erfüllt sind. Ein schwebendes Geschäft ist grundsätzlich nicht zu bilanzieren, es sei denn, Rechte und Pflichten sind ungleichgewichtig verteilt. Man kann insbesondere schwebende Absatzgeschäfte und schwebende Beschaffungsgeschäfte unterscheiden.

Während üblicherweise künftige Aufwendungen (z.B. Mieten) durch künftige Erträge (v.a. Umsätze) (über-)kompensiert werden, ist dies im Falle drohender Verluste nicht der Fall. Im Extremfall stehen den Aufwendungen gar keine Erträge gegenüber.

Der IDW RS HFA 4 „Zweifelsfragen zum Ansatz und zur Bewertung von Drohverlustrückstellungen“ nimmt Stellung, unter welchen Umständen Drohverlustrückstellungen zu bilanzieren sind.

Sie möchten weiterlesen?

Loggen Sie sich jetzt mit Ihrem Account ein oder registrieren Sie sich hier!

Jetzt gratis weiterlesen!
nach oben