Derivativer Firmenwert

Stand: 20.11.2014

Bestellen und downloaden Sie gratis!

Durch das BilMoG wurde der Geschäfts- oder Firmenwert für den Ansatz und die Bewertung im Wege der Fiktion zum Vermögensgegenstand erhoben, §§ 246 Abs. 1 Satz 4, 253 Abs. 5 Satz 2 HGB.

Unterscheiden lassen sich der originäre (selbst erzeugte) und der derivative (erworbene) Firmenwert. In allen Bilanzierungsregeln darf bzw. muss nur der derivative Firmenwert angesetzt werden. Der Ansatz des originären Geschäfts- oder Firmenwertes ist nie zulässig.

Die Anhangangabe ist unabhängig von der verbleibenden Nutzungsdauer in jedem Geschäftsjahr im Anhang zu machen, bis der derivative Firmenwert vollständig abgeschrieben ist.

Steuerrechtlicher Ansatz des derivativen Firmenwerts

Steuerrechtlich wird der derivative Firmenwert als ein selbstständiges Wirtschaftsgut behandelt. Der Geschäftswert ist der Mehrwert eines gewerblichen Unternehmens. Der Praxiswert ist ein Mehrwert einer freiberuflichen Praxis. Der Geschäftswert ist somit ein sachbezogener Wert, wohingegen der Praxiswert von dem persönlichen Einsatz des Praxisinhabers abhängig und damit personenbezogen ist.

Sie möchten weiterlesen?

Loggen Sie sich jetzt mit Ihrem Account ein oder registrieren Sie sich hier!

Jetzt gratis weiterlesen!
nach oben