Arbeitszeit des Betriebsrats

Stand: 02.10.2014

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Grundsätzlich findet die Betriebsratsarbeit während der Arbeitszeit statt. In verschiedenen Fällen, etwa wegen Schichtarbeit oder Teilzeittätigkeit eines Betriebsratsmitgliedes ist das nicht immer möglich, z. B. wenn die Betriebsratssitzungen außerhalb der eigenen täglichen Arbeitszeit stattfinden. Die individuelle Arbeitszeit wird sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. Bei teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern wird häufig der Arbeitsvertrag die tägliche Arbeitszeit regeln.

Ist im Einzelfall aus betriebsbedingten Gründen die Betriebsratsarbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich, soll diese Betriebsratsarbeit bei dem Betriebsratsmitglied keinen Verlust an persönlicher Freizeit zur Auswirkung haben. Deshalb besteht gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG ein Ausgleichsanspruch für entsprechende Arbeitsbefreiung.

Sprechstunden

Gemäß § 39 BetrVG kann der Betriebsrat während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Arbeitnehmer können jederzeit in die Sprechstunde des Betriebsrats kommen. Versäumnis ihrer Arbeitszeit berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgeltes.

In der Praxis haben sich bei vielen Betriebsräten die Sprechstunden nicht bewährt. Häufig ist es so, dass die Mitarbeiter zum Betriebsrat kommen, wenn sie ein konkretes Anliegen haben.

Probieren Sie doch einfach mal aus, ob die Sprechstunden von Ihren Arbeitnehmern angenommen werden oder nicht.

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Freistellung

Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes freizustellen, sofern die Betriebsratsarbeit erforderlich ist (vgl. § 37 BetrVG). Denn die erforderliche Betriebsratsarbeit soll Vorrang vor der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung haben.

Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muss der Arbeitgeber auf die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitgliedes durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen (BAG 27.06.1990).

Zur erforderlichen Betriebsarbeit gehört:

  • Vorbereitung auf die die Betriebsversammlung
  • Teilnahme an Betriebsratssitzungen
  • Vor- und Nachbereitung von Betriebsratssitzungen
  • Gespräche mit Mitarbeitern
  • Ausschusstätigkeiten
  • Gesamtbetriebsratstätigkeiten
  • Konzernbetriebsratstätigkeiten

Nicht zur erforderlichen Betriebsarbeit gehört hingegen beispielsweise das Zuhören an einer Gerichtsverhandlung über eine Kündigung eines Arbeitnehmers.

Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat ein Betriebsratsmitglied die Frage der Erforderlichkeit nicht allein nach seinem subjektiven Ermessen zu beantworten, sondern muss vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten aus die Interessen des Betriebes einerseits und des Betriebsrats / der Belegschaft andererseits gegeneinander abwägen (BAG 16.03.1988).

Quelle: Volker Lehmann

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