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Überblick wichtiger rechtlicher, steuerrechtlicher und organisatorischer Neuerungen für Stiftungen  
5.1.2011, Online-Redaktion Verlag Dashöfer, Quelle: Stiftung und NGO
Lesen Sie hier einen exklusiven Auszug aus der in der nächsten Woche erscheinenden Aktualisierung des Rechtshandbuches für Stiftungen. Die Autorin Verena Staats gibt Ihnen einen Überblick über relevante Gesetzesänderungen.

Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8.4.2010 (BGBl. I S. 386)

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Nach § 10b Abs. 1 Satz 1 bis 6 EStG n.F. sind Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO steuerlich abzugsfähig, wenn sie an eine gemeinnützige Einrichtung in einem anderen EU- oder EWR-Staat geleistet werden. Gleiches gilt für Vermögensstockspenden einer Stiftung. Die empfangende Einrichtung muss daher ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gemäß der Definition in der Abgabenordnung verfolgen, und der Inlandsbezug muss gegeben sein. Auf ihren steuerlichen Status im Ausland kommt es nicht an. Die §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG n.F., § 9 Nr. 5 GewStG n.F. wurden entsprechend angepasst.


2. Jahressteuergesetz 2010 (BR-Drs. 679/10)

Gemäß § 15 Abs. 1b EStG n.F. ist bei der der Anschaffung und Herstellung von Gebäuden, soweit das Grundstück auch im ideellen nichtunternehmerischen Bereich einer Stiftung verwendet wird, ab 2011 nur noch ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich (Abschaffung des Seeling-Modells). Eine Vorsteuerberichtgung ist möglich, falls später eine Änderung der Nutzungsanteile erfolgt. Die Neuregelung gilt nicht, wenn der Grundstückskaufvertrag vor dem 01.01.2011 geschlossen wurde oder der Bauantrag für ein zu errichtendes bzw. die Bauunterlagen für ein genehmigungsfreies Gebäude vor dem 01.01.2011 vorliegen.

Vertiefend: U. Goetze, Stiftungsbrief 2010, S. 143 ff. und 169 ff.

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG n.F. unterliegen sowohl einmalige als auch wiederkehrende Zahlungen privatnütziger inund ausländischer Stiftungen als Einkünfte der Kapitalertragsteuer.

Vertiefend: FG Baden-Württemberg v. 20.11.2008, Az. 3 K 397/08, Revision unter BFH X R 62/08; FG Brandenburg, DStR 10, S. 384, Revision unter BFH I R 98/09; C. Klümpen-Neusel, Stiftungsbrief 2010, S. 104 ff.


3. § 5b EStG (E-Bilanzen)

Die Einführung der E-Bilanzen nach § 5b EStG verpflichtet bilanzierungspflichtige Unternehmen, ihre Bilanz, ihre Gewinnund Verlustrechnung und ggf. eine Überleitungsrechnung in elektronischer Form an das Finanzamt zu übermitteln (E-Bilanz). Für die Übermittlung des Datensatzes ist der XBRL-Standard zu verwenden. Da erst Ende 2010 die Vorschriften zur elektronischen Bilanz konkretisiert werden, wird die Einführung der E-Bilanz um ein Jahr verschoben und gilt erstmalig für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2011.


4. Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) (BGBl. 2010 I, S. 267)

Erbringen Stiftungen Dienstleistungen, haben sie den umfangreichen in der DL-InfoV aufgeführten Informationspflichten nachzukommen. Die Nichteinhaltung der Informationspflichten ist bußgeldbewehrt. Zudem droht die Gefahr der Abmahnung durch Dritte.


5. Vergütung von Organvorständen

Nach Auffassung des BMF verstößt eine gemeinnützige Körperschaft gegen das Gebot der Selbstlosigkeit nach § 55 AO, wenn sie die Tätigkeit von Vorständen vergütet, obwohl diese laut Satzung ehrenamtlich oder unentgeltlich tätig sind. Für Vereine verlangt das BMF ausdrücklich, dass die Satzung die Bezahlung des Vorstandes erlauben muss. Zahlungen schädigen nicht die Gemeinnützigkeit, wenn bis spätestens zum 31.12.2010 eine entsprechende Satzungsänderung beschlossen wird oder durch Beschluss auf künftige Zahlungen verzichtet wird. Diese Vorgaben sind auch von Stiftungen umzusetzen.

Vertiefend: BMF v. 25.11.2008, IV C 4 S – 21212/07/0010, DOK 2008/0656438; BMF v. 22.04.2009, BMF v. IV C 4 – S 2121/07/0010, DOK 2009/0243856; BMF v. 14.10.2009, IV C 4 – S 2121/07/0010, DOK 2009/0680374; BMF v. 28.12.2009, IV C 4 – S 2121/07/0010, DOK 2009/0870879; Finanzministerium Baden-Württemberg, Der aktuelle Tipp, Der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG


6. Mustersatzung gemäß Anlage 1 zu § 60 AO

Nach § 60 Abs. 1 AO muss die Satzung einer gemeinnützigen Körperschaft die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen (gesetzliche Mustersatzung) enthalten. Die Finanzverwaltung tendiert zu einer wortgenauen Übernahme. Die Mustersatzung sollte daher so weit wie möglich übernommen werden. Abweichungen sind mit dem Finanzamt vor Beschlussfassung zu klären. Anzuwenden ist die Mustersatzung auf alle neu gegründeten gemeinnützigen Körperschaften sowie bei Satzungsänderungen bestehender Körperschaften, die nach dem 31.12.2008 wirksam werden.


7. IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Besonderheiten der Rechnungslegung Spenden sammelnder Organisationen (IDW RS HFA 21)

Der IDW RS HFA 21 ersetzt die bisherige Verlautbarung HFS 4/1995. Sie richtet sich unabhängig von der Rechtsform an alle Organisationen, die ihre Tätigkeit weit überwiegend mit Spenden finanzieren. Die wichtigsten Regelungen:
  • Orientierung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung an den handelsrechtlichen Gliederungsschemata (§§ 266, 275 HGB).
  • Ausweis des Spendenertrags in der Gewinn- und Verlustrechnung wegen seiner Bedeutung in einem gesonderten Posten vor den Umsatzerlösen.
  • Anwendung des Umsatzkostenverfahrens für die Gliederung. Aber: Anwendung des Gesamtkostenverfahrens weiterhin zulässig.
  • Maßgeblicher Zeitpunkt für Ertragsrealisierung von Spenden ist der Zeitpunkt der Verwendung der Spenden. Ausweis der Spenden im Zeitpunkt ihres Zuflusses erfolgt in einem gesonderten Passivposten („Noch nicht verbrauchte Spendenmittel“) nach dem Eigenkapital ohne Berührung der Gewinn- und Verlustrechnung.

Quelle: Verena Staats, Auszug aus dem Rechtshandbuch für Stiftungen

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