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Tarifunfähige "Pseudogewerkschaften" als Risiko für Entleiher?

13.01.2010  — Sascha Grosjean .  Quelle: Taylor Wessing Deutschland.

Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin zur fehlenden Tariffähigkeit der „Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen“ (CGZP)

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Einleitung

Vergleichbar mit Arbeitgeberverbänden können sich auch einzelne Gewerkschaften zu einer Spitzenorganisation zusammenschließen. Anders als auf Arbeitgeberseite muss eine solche gewerkschaftliche Spitzenorganisation aber (wie Einzelgewerkschaften auch) tariffähig sein, um wirksam Tarifverträge abschließen zu können. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass diese sich gegenüber der Arbeitgeberseite mit ihren Forderungen ausreichend behaupten kann (sog. „soziale Mächtigkeit“) und dass sie für den Bereich, in dem sie Tarifverträge abschließen will, zuständig ist. Letzteres ergibt sich aus ihrer Satzung bzw. den Satzungen ihrer Mitgliedsgewerkschaften.


Sachverhalt

Im entschiedenen Fall hatten der „Deutsche Gewerkschaftsbund“ (DGB), die „Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di) und die „Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales“ eine Entscheidung über die Tariffähigkeit der „Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen“ (CGZP) angestrengt. Bei dieser wird seit langem kontrovers diskutiert, ob sie die oben genannten Voraussetzungen der Tariffähigkeit erfüllt. Insbesondere wird ihr vorgeworfen, der Arbeitgeberseite nicht entschieden genug gegenüberzutreten („Pseudogewerkschaft“) und zu niedrige Entgelttarifverträge abzuschließen.


Inhalt der Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Berlin hat nun mit Beschluss vom 07.12.2009 (AZ: 23 TaBV 1016/09) die Tariffähigkeit der CGZP verneint und damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin als Vorinstanz bestätigt. Zur Begründung stützt sich das Landesarbeitsgericht auf die fehlende Tarifzuständigkeit der einzelnen Mitgliedsgewerkschaften der CGZP, deren Satzungen nicht den gesamten Bereich der Zeitarbeit erfassen würden. Diese fehlende Tarifzuständigkeit schlage auch auf die übergeordnete CGZP durch, da diese keinen größeren Zuständigkeitsbereich haben könne, als ihre einzelnen Mitgliedsgewerkschaften.

Ob das Landesarbeitsgericht der CGZP wie das Arbeitsgericht Berlin eine hinreichende soziale Mächtigkeit abgesprochen hat, geht aus der Pressemitteilung nicht hervor. Es ist aber zu vermuten, dass es diese Frage mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen hat.

Praxishinweise

Die Praxisfolgen der Entscheidung sind nicht zu unterschätzen. Da die CGZP nicht tariffähig ist, sind alle von ihr abgeschlossenen Tarifverträge nach überwiegender Ansicht von Anfang an nichtig. Als Folge greift der „Equal Pay“ – Grundsatz des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), wonach Leiharbeiter dieselbe Bezahlung wie die vergleichbare Stammbelegschaft zu erhalten haben, sofern nicht ein wirksamer(!) Tarifvertrag etwas anderes regelt. Der Verleiher schuldet daher bei nichtigen Tarifverträgen den Leiharbeitnehmern bis zur Verjährungsgrenze (3 Jahre) den Differenzbetrag zwischen ausgezahlter tariflicher Vergütung und der Vergütung der vergleichbaren Stammbelegschaft.

Einem Entleiher drohen zwar keine nachträglichen Gehaltsansprüche. Allerdings bürgt er selbstschuldnerisch für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Zeitarbeitsfirma (§ 28e Abs. 2 SGB IV). Dies kann z.B. in Fällen der Tarifunfähigkeit von „Pseudogewerkschaften“ relevant werden, mit denen ein Verleiher (wie sich erst nachträglich herausstellt) unwirksame Tarifverträge abgeschlossen hat und sich nun umfangreichen Gehaltsnachforderungen ausgesetzt sieht, die ihn in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen. Deshalb sollte sich der Entleiher vor Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags soweit wie möglich ein Bild über die Solvenz und die tarifrechtliche Lage (insbesondere hinsichtlich der beteiligten Gewerkschaften) seines Verleihers machen. Nur so kann das Risiko, eventuell als Bürge in Anspruch genommen zu werden, besser eingeschätzt werden.
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