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Betriebsübergang bei Änderung des Betriebskonzepts

05.01.2010  — Sören Seidel.  Quelle: Taylor Wessing Deutschland.

BAG: Ein Betriebsübergang gem. § 613a BGB ist trotz weitgehend übernommener sächlicher Betriebsmittel nicht anzunehmen, wenn der Betriebserwerber erhebliche Änderungen in der Organisation und der Personalstruktur des Betriebes eingeführt hat.

Einleitung

Nach § 613a BGB tritt der Erwerber eines Betriebs oder Betriebsteils, der auf diesen durch ein Rechtsgeschäft im weitesten Sinne übergegangen ist, in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Der Betriebsübergang ist maßgeblich bedingt durch die Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit. In ständiger Rechtsprechung stellt das BAG unter Berücksichtigung der Richtlinie 2001/23/EG dementsprechend auf die Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit ab (vgl. hierzu bereits BAG, Urteil vom 14. 8. 2007 - 8 AZR 1043/06). Insoweit bedürfe es einer Gesamtbetrachtung, die Personal, Arbeitsorganisation, Know-How Geschäftsbeziehungen, und die zur Verfügung stehenden Betriebsmittel berücksichtigt (vgl. BAG, Urteil vom 27. 10. 2005 – 8 AZR 45/05). Das Urteil des BAG vom 17.12.2009 (Az.: 8 AZR 1019/08, Vorinstanz LAG Nürnberg, Urteil vom 27.08.2008 - 4 Sa 36/08) beschäftigt sich mit der rechtlichen Bewertung der Übernahme bestehender sächlicher Betriebsmittel durch den Erwerber unter Änderung der vormals bestehenden Organisations- und Personalstruktur.


Sachverhalt

Die Klägerin war als Küchenhilfe in einem Betriebsrestaurant der Beklagten beschäftigt. Die beklagte Arbeitgeberin bewirtschaftete bis zum 31. Dezember 2006 drei Betriebsrestaurants der Regionalniederlassung eines Automobilherstellers. Diesem gegenüber war die Beklagte vertraglich verpflichtet, Mittagessen vor Ort frisch zuzubereiten. Hierfür beschäftigte die Beklagte in jeder Kantine einen Koch und bis zu zwei Küchenhilfen. Ab dem 1. Januar 2007 übernahm die H GmbH die Bewirtschaftung der drei Betriebsrestaurants, welche die von ihr zentral vorgefertigte Speisen in den Betriebsrestaurants lediglich noch aufwärmen und ausgeben lässt. Köche sind seitdem in den Kantinen nicht mehr tätig, stattdessen beschäftigt die H GmbH ausschließlich Hilfskräfte. Nach Rückkehr der Klägerin aus der Elternzeit Anfang 2007 lehnte die H GmbH eine Weiterbeschäftigung der Klägerin ab. Mit der Klage machte die Klägerin den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses gegenüber der Beklagten geltend. Wegen der erheblichen Änderung der Betriebsorganisation sei ihr Arbeitsverhältnis nicht im Wege des Betriebsüberganges auf die H GmbH übergegangen, sondern bestehe mit der Beklagten unverändert fort.

Die Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg. Sowohl das LAG Nürnberg als auch der Achte Senat das BAG haben erkannt, dass ein Betriebsübergang nicht vorliege.


Die Entscheidung

Das BAG hat in seinem Urteil vom 17.12.2009 entschieden, dass eine wesentliche Änderung des vormals bestehenden Betriebskonzepts einem Betriebsübergang entgegenstehe, auch wenn die wesentlichen Betriebsmittel vom Erwerber übernommen wurden.

Zwar spreche die Übernahme sämtlicher sächlicher Betriebsmittel für einen Betriebsübergang. Jedoch könne ein Betriebsübergang ausgeschlossen sein, wenn der Erwerber aufgrund eines veränderten Betriebskonzepts diese nur noch teilweise benötigt und nutzt. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn der Erwerber erhebliche Änderungen in der Organisation und Personalstruktur des Betriebes einführt, so dass in der Gesamtschau keine Fortführung des früheren Betriebs anzunehmen sei. Entscheidend für eine erhebliche Änderung der Organisation und Personalstruktur des Betriebs und damit gegen einen Betriebsübergang hat aus Sicht des BAG gesprochen, dass der vormals bestehende ausdrücklich vereinbarte Betriebszweck, die Verköstigung der Firmenmitarbeiter mit vor Ort frisch zubereiteten Speisen, durch die von dem Erwerber eingeführte zentrale Versorgung verändert worden sei. Insoweit sei entscheidend, dass die jetzige Betreiberin aufgrund der unterschiedlichen Betriebs- und Arbeitsorganisation Betriebsmittel wie Küche und Funktionsräume nicht mehr nutzen lasse. Indem die H GmbH die vormals bei der Beklagten beschäftigten Köche nicht weiterbeschäftigte, seien zudem Arbeitsplätze mit prägender Funktion weggefallen.

Das BAG hat dementsprechend einen Betriebsübergang gem. § 613a BGB auf die H GmbH nicht anerkannt und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin gegenüber der Beklagten und vormaligen Betreiberin der Betriebsrestaurants unverändert fortbesteht.


Praxishinweis

Mit seiner Entscheidung bestätigt der Achte Senat des BAG seine bestehende Rechtsprechungspraxis. Bereits mit Urteil vom 14.08.2007 (AZ.: 8 AZR 1043/06) hatte das BAG entschieden, dass die wirtschaftliche Identität eines Betriebs nicht erhalten bleibe, wenn der Erwerber die übernommene Aufgabe mit einer wesentlich veränderten organisatorischen Zusammenfassung von Ressourcen erfüllt und diese lediglich noch einen Teilbereich seiner Aufgabenstellungen darstellt.

Dennoch mag das Urteil des BAG auf den ersten Blick in Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 12.02.2009 - Az.: C-466/07 („Klarenberg“) erstaunen, mit der der EuGH feststellte, dass ein Betriebsübergang auch dann vorliegen könne, wenn der übertragene Betriebsteil beim Erwerber seine organisatorische Selbständigkeit nicht bewahrt. Die Entscheidung des EuGH hindert den Arbeitgeber insoweit offensichtlich, einen Betriebsübergang dadurch zu vermeiden, dass er übernommene Betriebsmittel und Mitarbeiter unter Auflösung der organisatorischen Einheit in sein Unternehmen eingliedert.

Dennoch erscheint das Urteil des BAG auch gemessen an der Entscheidung des EuGH folgerichtig. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 12.02.2009 als Voraussetzung für das Vorliegen eines Betriebsüberganges zumindest die Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren verlangt und damit eine Betrachtung des Produktionsablaufes in den Vordergrund gerückt. Nur wenn beim Erwerber insoweit dieselben Betriebsmittel wie vormals beim Veräußerer verwendet werden und in gleicher Art und Weise ineinandergreifen, kommt dementsprechend ein Betriebsübergang in Betracht. Im zu entscheidenden Fall stand indes gerade die Auflösung dieses Zusammenhangs durch die erheblich eingeschränkte Nutzung der übernommenen Produktionsfaktoren und Änderung der Organisation und Personalstruktur der Beibehaltung einer funktionalen Verknüpfung entgegen.

In Hinblick auf die durch die Entscheidung des EuGH entstandenen Unsicherheiten vermag das Urteil des BAG Klarheit herzustellen, indes nicht das im Einzelfall bestehende Risiko eines Betriebsübergangs auszuschließen. Das Risiko eines Betriebsübergangs minimieren kann der Erwerber indes, wenn er mehr noch als bisher den Produktionsablauf verändert und Produktionsmittel lediglich eingeschränkt bzw. anderweitig als zuvor verwendet und insoweit eine Änderung des Betriebskonzepts herbeiführt.
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