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Flashmob-Aktionen als Mittel des Arbeitskampfes

13.10.2009  — Volker Brück.  Quelle: Taylor Wessing Deutschland.

Das Urteil des BAG haben wir Ihnen bereits im Personalgate-Newsletter vorgestellt. Lesen Sie nachfolgend einen erläuternden Kommentar dazu von Taylor Wessing.

Einleitung

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Der Arbeitskampf war in der Vergangenheit geprägt durch den Streik auf Gewerkschafts- und die Aussperrung auf Arbeitgeberseite. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Anwendung anderer, auch neuer Arbeitskampfmittel ausgeschlossen ist. Die grundsätzliche Zulässigkeit des Arbeitskampfes gewährleistet Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Neben formalen Anforderungen muss jedes Arbeitskampfmittel insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Danach müssen die Aktionen als Arbeitskampfmittel geeignet, erforderlich und bezogen auf das Arbeitskampfziel angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne) sein. Die Gewerkschaft ver.di hat das Repertoire der Arbeitskampfmittel nunmehr um den so genannten Flashmob (übersetzt: „Blitzpöbel“) erweitert.


Sachverhalt

Hintergrund der neuen Entscheidung des BAG (Urteil vom 22.09.2009, Az.: 1 AZR 972/08) war eine Tarifauseinandersetzung der ver.di mit dem Handelsverband Berlin-Brandenburg im Bereich des Einzelhandels. ver.di hatte zu Streiks aufgerufen. Allerdings blieb der Streikaufruf weitestgehend erfolglos. Nur wenige Mitarbeiter waren zur Arbeitsniederlegung bereit und den betroffenen Arbeitgebern war es möglich, diese durch Zeitarbeitskräfte zu ersetzen. Vor diesem Hintergrund hat ver.di seine Mitglieder, aber auch unbeteiligte Dritte, zu sogenannten Flashmob-Aktionen aufgerufen. Bei einem Flashmob bestellt ein Organisator Teilnehmer, die sich nicht unbedingt kennen müssen, zu einer bestimmten Uhrzeit an einen bestimmten Ort. Durch eine gemeinsame Aktion versuchen die Teilnehmer dann Aufmerksamkeit zu erzielen. Einen Flashmob hat ver.di nun auch in den Arbeitskampf eingebracht. Mittels SMS wurden die Teilnehmer kurzfristig zu einer Filiale eines Einzelhandelsunternehmens gerufen. Dort sollten sie zur gleichen Zeit große Mengen an Pfennigartikeln kaufen, um die Kassen für längere Zeit zu blockieren. Alternativ sollten sie Einkaufswagen vollpacken und diese dann einfach stehenlassen, wobei keine verderblichen Waren genutzt werden sollten. Nachdem der Kassierer alle Waren registriert hatte, gaben die Teilnehmer vor, ihr Portemonnaie vergessen zu haben. Ziel war es, die betreffende Filiale zu blockieren. Im streitgegenständlichen Fall waren ca. 40 Personen beteiligt. Mit seiner Klage wollte der Arbeitgeberverband der Gewerkschaft den Aufruf zu Flashmob-Aktionen im Einzelhandel untersagen lassen.


Entscheidung

Das BAG hat mit seiner Entscheidung die Vorinstanzen bestätigt. Diese hatten die Klage des Arbeitgeberverbandes abgewiesen. In seiner Entscheidung, die bisher nur als Pressemitteilung vorliegt, führt das BAG aus, dass eine gewerkschaftliche Aktion, bei der kurzfristig aufgerufene Teilnehmer durch den Kauf geringwertiger Waren und das Befüllen und Stehenlassen von Einkaufswagen in einem Einzelhandelsgeschäft eine Störung betrieblicher Abläufe herbeiführen, im Arbeitskampf nicht generell unzulässig sei. Zwar greife eine Flashmob-Aktion in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers ein, doch könne ein solcher Eingriff aus Gründen des Arbeitskampfes gerechtfertigt sein. Die Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften zur Durchsetzung tariflicher Ziele unterfalle dem grundrechtlichen Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG. Zu dieser Betätigungsfreiheit gehöre auch die Wahl der Arbeitskampfmittel, d.h. einen abschließenden Katalog der Mittel gebe es nicht. Die Zulässigkeit der Mittel richte sich jedoch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Daher seien Arbeitskampfmittel dann rechtswidrig, wenn sie zur Durchsetzung der erhobenen Forderungen offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich oder wenn sie unangemessen sind. Für die Beurteilung der Angemessenheit einer gewerkschaftlichen Arbeitskampfmaßnahme sei von wesentlicher Bedeutung, ob für die Arbeitgeberseite Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. Dies sei bei Flashmob-Aktionen der Fall, da sich der Arbeitgeber durch die Ausübung seines Hausrechts oder eine kurzfristige Betriebsschließung zur Wehr setzen könne.


Praxishinweise

Mit seiner Entscheidung vergrößert das BAG die Auswahl der möglichen Arbeitskampfmittel sowie den Kreis der beteiligten Personen. Der klassische Streik wird durch die Arbeitnehmer eines bestreikten Verbandsmitgliedes ausgeübt und umfasst die planmäßige, gemeinschaftlich durchgeführte Arbeitsniederlegung. Durch die gemeinschaftliche Arbeitsniederlegung soll Druck auf den Kampfgegner aufgebaut werden, um dessen Verhandlungsbereitschaft zu erhöhen.

Die Teilnehmer von Flashmob-Aktionen können Arbeitnehmer des Verbandsmitglieds sein, aber auch unbeteiligte Dritte. Kommt es bei einem Arbeitgeber somit zu einer Flashmob-Aktion, kann er sich keinesfalls sicher sein, ob gerade ein Arbeitskampfmittel angewandt wird, ob eine gezielte Aktion eines Konkurrenzunternehmens stattfindet, oder ob es sich lediglich um eine Flashmob-Aktion ohne weiteren Bezug handelt. Letztlich gibt das BAG auch kein geeignetes Gegenmittel an die Hand, mit dem sich der Arbeitgeber gegen Flashmob-Aktionen zur Wehr setzen kann. Eine Ausübung des Hausrechts wird vielfach erst dann möglich sein, wenn der einzelne Aktivist seinen Beitrag bereits geleistet hat. Eine wenn auch kurzfristige Betriebsschließung dürfte insbesondere bei den tatsächlichen Kunden großes Unverständnis hervorrufen und die bestehende Kundenbeziehung gefährden. Tatsache ist, dass es für den betroffenen Arbeitgeber kein probates Gegenmittel gibt und auch das BAG keine passende Antwort gefunden hat.
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