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Steuer Aktuell Vorsteuer-Vergütungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat für einen im Inland ansässigen Unternehmer ab 2010 - Teil II 16.12.2009 Ein im Inland ansässiger Unternehmer, dem in einem anderen Mitgliedstaat von einem Unternehmer Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist, kann über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bei der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates einen Antrag auf Vergütung dieser Steuer stellen. Beantragt der Unternehmer die Vergütung für mehrere Mitgliedstaaten, ist für jeden Mitgliedstaat ein gesonderter Antrag erforderlich. Den ersten Teil des Artikel finden Sie hier » Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat müssen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung dem BZSt übermittelt werden. Entsprechende Informationen zur elektronischen Übermittlung sind auf den Internetseiten des BZSt (www.bzst.de) abrufbar. Der Antragsteller muss authentifiziert sein. In dem Vergütungsantrag, der bis zum 30.9. des auf das Jahr der Rechnungsausstellung folgenden Kalenderjahres gestellt werden muss, ist die Steuer für den Vergütungszeitraum zu berechnen. Für die Einhaltung der Frist genügt der rechtzeitige Eingang des Vergütungsantrags beim BZSt. Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 € betragen oder einem entsprechend in Landeswährung umgerechneten Betrag entsprechen. Der Unternehmer kann auch einen Antrag für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten stellen, wenn der Vergütungsbetrag mindestens 400 € beträgt oder einem entsprechend in Landeswährung umgerechneten Betrag entspricht. Anzeige Steuern aktuell für die Buchhaltung 2010 "Motivierende Moderation und Erarbeitung der Seminarinhalte. Ansprechen von wichtigen Punkten und Behandlung von individuellen Fragen." Teilnehmerin Claudia Schorn (3 Pagen Versand und Handelsges. mbH) "Sehr gut durch dachte Seminarkonzeption." Teilnehmerin Ralf Kanthak (KKF Fels GmbH) "Referent hat den trockenen Stoff erfrischend vorgetragen und Beispiele sehr praxisbezogen erbracht." Teilnehmerin Gudrun Ahlden (nordIT GmbH) Jetzt anmelden » In dem Vergütungsantrag sind vom Unternehmer die folgenden Angaben zu machen:
Neben diesen Angaben sind in dem Vergütungsantrag für jeden Mitgliedstaat der Erstattung und für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument in der Regel folgende Angaben zu machen:
Beträgt die Bemessungsgrundlage in der Rechnung oder dem Einfuhrdokument mindestens 1 000 € (bei Rechnungen über Kraftstoffe mindestens 250 €), muss der Unternehmer (elektronische) Kopien der Rechnungen oder der Einfuhrdokumente dem Vergütungsantrag beizufügen, wenn der Erstattungsmitgliedstaat dies vorsieht, deren Dateianhänge aus technischen Gründen die Größe von 5 MB jedoch nicht überschreiten dürfen. Außerdem hat der Unternehmer in dem Antrag eine Beschreibung seiner unternehmerischen Tätigkeit anhand des harmonisierten Codes vorzunehmen, wenn der Mitgliedstaat der Erstattung dies vorsieht. Jeder Erstattungsmitgliedstaat kann zusätzliche Angaben in dem Vergütungsantrag verlangen. Informationen über die Antragsvoraussetzungen der einzelnen Mitgliedstaaten sind auf den Internetseiten des BZSt (www.bzst.de) abrufbar. Die dem BZSt elektronisch übermittelten Anträge werden vom BZSt als für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren zuständige Behörde auf ihre Zulässigkeit vorgeprüft. Dabei hat das BZSt ausschließlich festzustellen, ob die vom Unternehmer angegebene USt-IdNr. bzw. Steuernummer zutreffend und ihm zuzuordnen ist und ob der Unternehmer ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist. Stellt das BZSt nach Durchführung der Vorprüfung fest, dass der Antrag insoweit zulässig ist, leitet es diesen an den Mitgliedstaat der Erstattung über eine elektronische Schnittstelle weiter. Mit der Weitergabe des Antrags bestätigt das BZSt, dass die vom Unternehmer angegebene USt-IdNr. bzw. Steuernummer zutreffend ist und der Unternehmer ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist. Die Weiterleitung an den Mitgliedstaat der Erstattung erfolgt innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags. Dem Antragsteller übermittelt das BZSt eine elektronische Empfangsbestätigung über den Eingang seines Antrags. Quelle: Udo Cremer |