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Dashöfer

Neuregelung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einem Home-Office

14.10.2009  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Die Neudefinition der regelmäßigen Arbeitsstätte durch den Bundesfinanzhof ist heftig umstritten. In diesem Zusammenhang gilt als regelmäßige Arbeitsstätte nicht mehr wie früher der Ort, an dem der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung erbringt, sondern jede betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht.

Eine gewisse Nachhaltigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer die betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers mindestens einmal wöchentlich, entsprechend an mindestens 46 Tagen im Jahr, aufsucht. Eine regelmäßige Arbeitsstätte kann aber auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers weniger als einmal wöchentlich aufsucht und die Einrichtung Merkmale aufweist, die erkennen lassen, dass diese für den Arbeitsablauf nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Arbeitnehmer über ein voll ausgestattetes Büro verfügt, in den betrieblichen Ablauf unmittelbar integriert ist und die Infrastruktur des Betriebs umfassend nutzen kann.

Ein sog. Home-Office, also ein Arbeitszimmer, welches in den Haushalt des Arbeitnehmers integriert ist, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Verfügung der OFD Frankfurt vom 07.05.09, S 2334 A - 18 - St 211) keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil das Arbeitszimmer keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers ist.


Anmietung des häuslichen Arbeitszimmers durch den Arbeitgeber

Ein Home-Office kann jedoch als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen sein, wenn der Arbeitgeber das Arbeitszimmer vom Arbeitnehmer im Rahmen eines ordentlichen Mietverhältnisses anmietet und dem Arbeitnehmer dieses aus betrieblichen Gründen überlässt. Unter diesen Voraussetzungen handelt es sich nicht mehr um ein häusliches, privates Arbeitszimmer, sondern um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers.

Wenn der Arbeitnehmer den Sitz seines Arbeitgebers mindestens einmal wöchentlich, also an mindestens 46 Tagen im Jahr aufsucht, liegt eine weitere regelmäßige Arbeitsstätte vor. Hinsichtlich der Fahrten zwischen Home-Office und dem Sitz des Arbeitgebers handelt es sich nicht um Fahrten zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten und damit nicht um Reisekosten. Es handelt sich vielmehr um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, weil der private Bereich der Wohnung den beruflichen Bereich des häuslichen Arbeitszimmers überlagert. Hinsichtlich der Fahrten zwischen dem häuslichern Arbeitszimmer und dem Sitz des Arbeitgebers handelt es sich um Fahrten zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte.

Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer nutzt seinen Firmenwagen neben beruflichen und privaten Fahrten auch für die Fahrten zwischen seinem Home-Office und dem Sitz des Arbeitgebers. Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung beläuft sich im Rahmen der 1 %-Regelung auf 450 Euro monatlich. Weil das Arbeitszimmer keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers ist, sind die Fahrten zwischen häuslichem Arbeitszimmer und dem Sitz des Arbeitgebers wie folgt anzusetzen:

Listenpreis   45.000,00 EUR
     
1 % vom Listenpreis   450,00 EUR
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte I Listenpreis x 0,03 % x 0 km 0,00 EUR
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte II Listenpreix x 0,002 % x 20 km 18,00 EUR
     
Summe geldwerter Vorteil monatlich   468,00 EUR


Exkurs: Sitz des Arbeitgebers und Wohnung des Arbeitnehmers sind weit voneinander entfernt

Beispiel 2:
Der Arbeitnehmer Bernd Bernstein mit Wohnsitz in Hamburg ist als Gebietverkaufsleiter für Norddeutschland tätig. Sein Arbeitgeber hat seinen Sitz in Nürnberg. Die Entfernung zwischen Hamburg und Nürnberg beläuft sich auf 650 km.

Bernd Bernstein sucht den Sitz seines Arbeitgebers regelmäßig 3 mal monatlich auf, darüber hinaus einmal jährlich zwei Wochen im Stück.

Weil er den Sitz seines Arbeitgebers an 51 Tagen im Jahr aufsucht, stellt der Sitz des Arbeitgebers in Nürnberg eine regelmäßige Arbeitsstätte dar. In diesem Zusammenhang stellen die Fahrten zwischen seiner Wohnung in Hamburg und dem Sitz des Arbeitgebers in Nürnberg Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar.

Der geldwerte Vorteil ergibt sich wie folgt:

Listenpreis   45.000,00 EUR
     
1 % vom Listenpreis   450,00 EUR
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte I Listenpreis x 0,03 % x 0 km 0,00 EUR
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte II Listenpreix x 0,002 % x 650 km 585,00 EUR
     
Summe geldwerter Vorteil monatlich   1.035,00 EUR


Während sich im ersten Beispiel ein - vertretbarer - geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte in Höhe von monatlich 18 Euro = 216 Euro im Jahr ergibt, ist im hier vorliegenden Sachverhalt ein monatlicher geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 585 Euro monatlich = 7.020 Euro jährlich zu erfassen. Dieser geldwerte Vorteil ist sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen.


Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers an den Arbeitgeber

Daher empfiehlt es sich im vorliegenden Fall, dass der Arbeitgeber das Arbeitszimmer im Rahmen einer mietvertraglichen Vereinbarung vom Arbeitnehmer anmietet und diesem aus betrieblichen Gründen (kostenlos) überlässt. Wenn eine rechtlich wirksame Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegt und diese auch nachweislich vollzogen wird, handelt es sich hinsichtlich des häuslichen Arbeitszimmers um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers in der Wohnung des Arbeitnehmers. Bei den Fahrten zwischen Home-Office und dem Sitz des Arbeitgebers handelt es sich insoweit um Fahrten zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten. Bei Fahrten zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten handelt es sich grundsätzlich nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern um Reisekosten und damit um einen im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung lohnsteuerlich nicht zu erfassenden geldwerten Vorteil.

Der geldwerte Vorteil für die Dienstwagenbesteuerung ergibt sich entsprechend wie folgt:

Listenpreis 45.000,00 EUR
   
1 % vom Listenpreis 450,00 EUR
   
Summe geldwerter Vorteil monatlich 450,00 EUR


Die Lohnversteuerung eines geldwerten Vorteil entfällt, da keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorliegen.
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