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Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage in erster Instanz

31.08.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: none.

LAG Baden-Württemberg zur Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage (Urteil vom 30.06.2010, Az.: 19 Sa 22/10)

Einleitung

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Das deutsche Arbeitsrecht kennt verschiedene Arten von Weiterbeschäftigungsansprüchen des Arbeitnehmers. Zuoberst steht der aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers, der unabhängig von Kündigungen, also auch schon während der Dauer des Arbeitsverhältnisses besteht. Dieser Anspruch beruht auf dem Gedanken, dass der Arbeitnehmer seine Achtung und Wertschätzung wesentlich von der ihm geleisteten Arbeit abhängig macht und die Tätigkeit im Arbeitsverhältnis eine wesentliche Möglichkeit zur Entfaltung seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten und damit zur Entfaltung seiner Persönlichkeit darstellt.

Nach dem Ablauf der Kündigungsfrist unterscheidet man den Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch, den der große Senat des BAG in richterlicher Rechtsfortbildung geschaffen hat. Ein Anspruch aus § 102 Abs. 5 BetrVG kommt dabei nur in Betracht, wenn es sich um eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers handelt, der Betriebsrat gegen diese frist- und ordnungsgemäß widersprochen hat, der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat und seine Weiterbeschäftigung verlangt. Dahingegen besteht der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch grundsätzlich nur, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage einlegt und diese in erster Instanz erfolgreich ist.

Die gerichtliche Durchsetzung der Weiterbeschäftigung erfolgt zumeist durch Klage, die oftmals mit der Kündigungsschutzklage verbunden wird. Falls der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung nach der Urteilsverkündung nicht freiwillig erfüllt, kann dieser Anspruch mittels Zwangsgeld und Zwangshaft durchgesetzt werden.

Da arbeitsgerichtliche Urteile von Gesetzes wegen vorläufig vollstreckbar sind, muss der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer bis zur endgültigen Beilegung des Rechtsstreits nicht weiterbeschäftigen will oder kann, gegen die Zwangsvollstreckung gerichtlich vorgehen. Dabei galt bisher der Grundsatz, dass der Arbeitgeber glaubhaft machen musste, die Weiterbeschäftigung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil.

Für den Fall einer nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ausgesprochenen nicht offensichtlich unwirksamen Folgekündigung des Arbeitnehmers hat das LAG die Zwangsvollstreckung auch ohne die Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils vorläufig eingestellt.


Sachverhalt

Dem Urteil des LAG lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Arbeitsgericht Karlsruhe hat in erster Instanz entschieden, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Arbeitgebers nicht aufgelöst wurde. Des Weiteren hat es den Arbeitgeber im Rahmen des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs verurteilt, den Arbeitnehmer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzprozess weiterzubeschäftigen. Gegen dieses Urteil legte der Arbeitgeber form- und fristgerecht Berufung ein. Zusätzlich beantragte er, die Zwangsvollstreckung vorläufig zum 01.07.2010 einzustellen. Diesen Antrag begründete der Arbeitgeber damit, dass er den Arbeitnehmer zwar tatsächlich weiterbeschäftige, ein Arbeitsbedarf allerdings nicht bestehe. Deshalb habe er dem Arbeitnehmer am 30.03.2010 eine weitere vorsorgliche betriebsbedingte Kündigung zum 30.06.2010 erklärt. Der Einsatz des Arbeitnehmers sei unmöglich geworden, weil die Beschäftigung durch im Verhältnis zur ersten Kündigung zeitlich spätere Verlagerungen der Produktionslinien ins Ausland unmöglich geworden sei. Der Arbeitsplatz, auf dem der Kläger weiter beschäftigt werden sollte, existiere daher nicht mehr.


Entscheidung

Das LAG hat die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt. Obwohl grundsätzlich notwendig sei, dass ein nicht zu ersetzender Nachteil des Arbeitgebers durch die Weiterbeschäftigung entstehe, entschied das LAG, dass dies bei erfolgversprechender Berufung gegen den Weiterbeschäftigungstitel nicht gelte. Die nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ausgesprochene Folgekündigung erscheine nicht offensichtlich unwirksam. Mangels bestehender Arbeitsmöglichkeiten sei daher die Berufung gegen den Weiterbeschäftigungstitel als erfolgversprechend anzusehen. Dies reiche aus, um die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erwirken.


Praxishinweis

Sollte der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers und damit der Beschäftigungsbedarf wegen Umstrukturierungen im Betrieb des Arbeitgebers nach Urteilsverkündung des Arbeitsgerichts entfallen sein, bietet es sich an, dem Arbeitnehmer eine vorsorgliche betriebsbedingte Kündigung zum nächst möglichen Zeitpunkt zu erklären. Diese Kündigung muss auf einen anderen Sachverhalt gestützt werden. Dementsprechend beendet eine weitere offensichtlich unwirksame Kündigung den Weiterbeschäftigungsanspruch ebenso wenig wie eine weitere Kündigung, die auf dieselben Gründe gestützt wird, die nach Auffassung des Arbeitsgerichts schon für die erste Kündigung nicht ausgereicht haben. Stützt dagegen der Arbeitgeber eine weitere Kündigung auf einen neuen Lebenssachverhalt, der es möglich erscheinen lässt, dass die erneute Kündigung eine andere rechtliche Beurteilung erfährt, dann wird damit eine zusätzliche Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses begründet, die das schützwürdige Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung überwiegen lässt.

Quelle: Sabrina Gäbeler (Taylor Wessing München)
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